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11. November 2024
Die Verwendung der Beiträge
Neben der Kirchensteuer gibt es das sogenannte Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Als glaubensverschiedene Ehe bezeichnet man eine Partnerschaft, in der nur ein Ehepartner der Kirche angehört. Hat dieser kein eigenes oder ein im Vergleich zum Ehepartner wesentlich geringeres Einkommen, wird dieses Kirchgeld erhoben. Grundlage ist eine gemeinsame Einkommensteuerveranlagung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch nicht verdienende Ehepartner das gemeinsame Familieneinkommen mit erwirtschaftet haben und davon ihren Unterhalt bestreiten. Deshalb ist die Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld das gemeinsam zu versteuernde Einkommen.
Haushalts- und Kinderfreibeträge sind selbstverständlich zuvor abzuziehen. Nun kann es sein, dass gering verdienende Partner bereits Kirchensteuer gezahlt haben. Diese wird auf das zu zahlende Kirchgeld auf jeden Fall angerechnet. Das Kirchgeld ist – wie die Kirchensteuer ja auch – als Sonderausgabe voll abzugsfähig. Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist nicht zu verwechseln mit dem Gemeinde-Kirchgeld, das von besonders engagierten Kirchenmitgliedern freiwillig gezahlt wird. Die Finanzämter berechnen das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe anhand einer gestaffelten Tabelle in Anlehnung an den sogenannten „Lebensführungsaufwand“ des Kirchenmitglieds.
Ab 2009 ist die Besteuerung der Kapitaleinkünfte durch Einführung einer Abgeltungsteuer neu geordnet und vereinfacht worden. Früher mussten die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung detailliert angegeben werden. Darauf wurden dann Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhoben. Seit 2009 werden die Kapitaleinkünfte gleich an der Quelle mit einer 25%-igen Abgeltungsteuer und der darauf entfallenden Kirchensteuer belegt. Einschließlich Solidaritätszuschlag ergibt sich ein Steuerabzug von insgesamt 28,5%. Abgeltungsteuer und Kirchensteuer fallen nur an, soweit die Kapitalerträge den so genannten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (bei Ledigen bzw. Einzelveranlagung) bzw. 1.602 € (bei Verheirateten und Lebenspartnern bzw. Zusammenveranlagung) überschreiten. Übersteigen die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht, fällt somit keine Kirchensteuer an.
Die Abgeltungsteuer und die darauf entfallende Kirchensteuer werden anonym von den Banken abgeführt. Für den Steuerzahler ist damit alles erledigt. Diese Kapitaleinkünfte brauchen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben zu werden. Damit die Bank die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer richtig einbehalten kann, ist es notwendig, dass der Anleger der Bank seine Konfession mitteilt. Dazu sind bei den Banken entsprechende Vordrucke erhältlich.
Durch die Mitteilung seines Religionsmerkmals an die Bank erleichtert der Steuerzahler sich und der Finanzverwaltung die Arbeit. Die Kirchensteuer kann gleich aus dem pauschalen Steuersatz der Abgeltungsteuer einbehalten und korrekt abgeführt werden. Alle bisherigen Möglichkeiten der Steuerfreistellung (z. B. Nichtveranlagungsbescheinigung, Sparerpauschbetrag, Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer, Steuerbescheinigung) gelten auch bei der Abgeltungsteuer. Falls der persönliche Steuersatz unter 25% liegt, besteht über eine Einkommensteuererklärung die Möglichkeit einer „Günstigerprüfung“ zugunsten des Steuerzahlers. Zuviel einbehaltene Steuerabzugsbeträge werden dann erstattet.
Falls ein Steuerzahler der Bank seine Konfession nicht mitteilt, bleibt es beim bisherigen alten Verfahren: Die Einkünfte aus Kapitalvermögen, von denen die Abgeltungsteuer einbehalten wurde, müssen dann nochmals in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, damit die Kirchensteuer festgesetzt werden kann
Ab dem 1. Januar 2015 gilt eine neue Regelung. Das bisherige Verfahren wird in der Weise vereinfacht und automatisiert, dass für den Kirchensteuerabzug kein gesonderter Antrag mehr erforderlich ist. Die Bank erhält die Religionszugehörigkeit auf elektronischem Weg aus dem ELSTAM-Verfahren der Finanzverwaltung unter strikter Beachtung der Datenschutzerfordernisse verschlüsselt mitgeteilt. Dies ist vergleichbar mit dem Verfahren beim Lohnsteuerabzug, bei dem der Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers mitgeteilt bekommt.
Es geht hierbei also weder um eine neue Steuer, noch um eine Steuererhöhung, sondern nur um eine neue, vereinfachte Form der Erhebung. Betroffen sind ausschließlich Kirchenmitglieder, deren Einkünfte aus Kapitalerträgen den Sparerpauschbetrag von 801 € (bei Einzelveranlagung) bzw. 1.602 € (bei Zusammenveranlagung) pro Jahr übersteigen.
Der Kunde hat die Möglichkeit, der Weitergabe des Religionsmerkmales an die Bank zu widersprechen und einen Sperrvermerk setzen zu lassen. Dafür stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein amtliches Formular unter www.bzst.de zum Abruf bereit. Sofern ein Sperrvermerk gesetzt worden ist, sind die Kapitalerträge im Rahmen der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt für die Berechnung der Kirchensteuer zu erklären.
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