Kirchenkonvent

(Auszug aus der ULF-Kirchengemeindeordnung)

Der Kirchenkonvent hat die Aufgabe und das Recht,
über die Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und zu beschließen.

Den Kirchenkonvent bilden:

  1. Die im Amt befindlichen Bauherren/-innen, Pastoren/-innen, die Kirchenvorstandsmitglieder und Vertreter/-innen der Gemeinde im Kirchentag, die Mitglieder der Diakonie sowie der Kantor/-in.
  2. Die ehemaligen Bauherren/-innen, Pastoren/-innen, Kirchenvorstandsmitglieder und Vertreter/-innen der Gemeinde im Kirchentag und die Mitglieder der Diakonie, sofern sie noch zur Gemeinde gehören, auf je 6 Jahre nach dem jeweiligen Ausscheiden aus dem Amt.
  3. 80 auf 6 Jahre gewählte Gemeindeglieder,  davon 40 weibliche und 40 männliche. Von diesen scheiden alle 3 Jahre jeweils die Hälfte aus, deren frei gewordenen Plätze durch Neuwahl wieder zu besetzen sind.

Zu den Aufgaben des Konvents gehören insbesondere:

  • Wahl der Pastoren/-innen, des Kantors/-in, der Bauherren/-innen und der Mitglieder des Kirchenvorstandes.
  • Bestätigung oder Ablehnung der von der Diakonie zugewählten Mitglieder.
  • Wahl der Vertreter der Gemeinde im Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche.
  • Wahl von 2 nicht dem Kirchenvorstand angehörenden Konventsmitgliedern zu Rechnungsprüfern/-innen.
  • Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung der Bauherren/-innen und der Diakonie.
  • Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des kommenden Wirtschaftsjahres und über Abweichungen vom Wirtschaftsplan, die Entnahmen aus dem Gemeindevermögen auslösen, soweit sie einen Betrag von € 15.000,- innerhalb eines Wirtschaftsjahres übersteigen.
  • Entscheidung über Ankauf, Veräußerung und Verpfändung von Grundstücken sowie über die Aufnahme von Darlehen.
  • Beschlussfassung über projektbezogene Sammlungen, die länger als 3 Monate dauern sollen.
  • Beschlussfassung über Grundsätze für die Ordnung des Gottesdienstes.
  • Abänderung der Kirchengemeindeordnung.

Der Konvent tritt regelmäßig zweimal im Jahr zusammen. Außerdem wird er einberufen, wenn das Bauherrenkollegium es für erforderlich hält oder wenn mindestens 30 Konventsmitglieder dies beantragen. Jedes Konventsmitglied hat das Recht, Anträge in Gemeindeangelegenheiten vor den Kirchenkonvent zu bringen. Den Vorsitz im Kirchenkonvent führt der Verwaltende Bauherr / die Verwaltende Bauherrin.