Kirchenversammlung

(Auszug aus der ULF-Kirchengemeindeordnung)

Die Versammlung aller wahlberechtigten Gemeindeglieder bildet die Kirchenversammlung.

Sie wird auf Beschluss des Kirchenvorstands mindestens einmal im Jahr einberufen. Den Vorsitz hat der Verwaltende Bauherr / die Verwaltende Bauherrin. Über die wahlberechtigten Gemeindeglieder wird eine Wählerliste geführt.

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind diejenigen Gemeindeglieder, die getauft und volljährig, oder die konfirmiert und mindestens 14 Jahre alt sind. Zur Erlangung der Wahlberechtigung ist eine Eintragung in die Wählerliste erforderlich.

Wählbar in die Gemeindeorgane (passives Wahlrecht) sind alle wahlberechtigten volljährigen Gemeindeglieder. Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied ist aufgerufen, für Wahlen in die Gemeindeorgane zu kandidieren.

Die Kirchenversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Den jährlich zu erstattenden Bericht des Verwaltenden Bauherren / der Verwaltenden Bauherrin über das Leben und die Entwicklung der Gemeinde im abgelaufenen Zeitabschnitt zu erörtern.
  • Den jährlich zu erstattenden Bericht des Seniors der Diakonie über die Arbeit der Diakonie im abgelaufenen Zeitabschnitt zu erörtern.
  • Anregungen für das geistliche Leben innerhalb der Gemeinde zu geben und zu erörtern, die vom Kirchenvorstand oder Konvent zur weiteren Behandlung zu beraten und beschließen sind.
  • Diejenigen seiner Mitglieder zu wählen, die gemäß Kirchengemeindeordnung zur Wahl in den Konvent aufgestellt wurden.